Art. 252 SchKG
Einladung
1 Nach der Auflage des Kollokationsplanes lädt die Konkursverwaltung die Gläubiger, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig abgewiesen sind, zu einer zweiten Versammlung ein. Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor der Versammlung verschickt werden.
2 Soll in dieser Versammlung über einen Nachlassvertrag verhandelt werden, so wird dies in der Einladung angezeigt.
3 Ein Mitglied der Konkursverwaltung führt in der Versammlung den Vorsitz. Der Artikel 235 Absätze 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Auf dem Zirkularweg gefasste Gläubigerbeschlüsse im Konkursverfahren (Art. 252 ff2 Zitierungen
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2BGE 69_III_182 Zitierungen14.04.1943 · 2 Zitierungen
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3BGE 54_III_1182 Zitierungen01.01.1928 · 2 Zitierungen
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4BGE 53_III_1071 Zitierungen19.07.1927 · 1 Zitierungen
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5Zweite Gläubigerversammlung (Art. 252 ff0 Zitierungen
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6Zur Beschwerde nach Art. 17 ff0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Gläubigerversammlung (Beschwerde über ein Konkursamt)1 ZitierungenPS140169· 04.09.2014 · 1 Zitierungen
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Forderung0 ZitierungenLB150044· 13.12.2016 · 0 Zitierungen
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Gläubigerversammlung0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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