Sachverhalt
Im Konkurs der Chyro AG hat das Konkursamt Rorschach am 2. Juli 1977 den Gläubigern einen Rundschreiben versandt, in dem vorgeschlagen wurde, einen Anwalt zu beauftragen, um allfällige Haftungsansprüche gegen die Organe der Personalvorsorgestiftung der Chyro AG, gegen den Stadtrat Rorschach als Aufsichtsbehörde der Stiftung, gegen die kantonale Oberaufsicht, gegen das Kontrollorgan der Chyro AG und gegen die Helvetia Versicherung, welche die Vorsorgestiftung verwaltet, zu prüfen und geltend zu machen. Der Stadtrat Rorschach und das kantonale Departement des Innern haben gegen diesen Beschluss der Gläubiger im Rundschreiben Beschwerde erhoben, welcher von der kantonalen Aufsichtsbehörde aufgehoben wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Konkursmasse nicht berechtigt ist, an Stelle des Gläubigers (der Vorsorgestiftung) Haftungsansprüche geltend zu machen, die diesem zustehen. Die Masse hat nicht mehr Rechte, als der Schuldner selbst hätte, wenn kein Konkurs eröffnet worden wäre.
Obwohl die kantonale Aufsichtsbehörde den Beschluss der Gläubiger aus anderen Gründen, nämlich der Ungeeignetheit des Rundschreibenverfahrens, aufgehoben hat, ist das Bundesgericht der Ansicht, dass diese Aufhebung materiell gerechtfertigt ist, da die Konkursmasse nicht berechtigt war, diese Haftungsansprüche…