Art. 13 SchKG
Bezeichnung
1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2 Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Umfang der Pfändung; Schätzung der zu pfändenden Vermögensstücke9 Zitierungen
-
2Öffentliche Bekanntmachung des Zahlungsbefehls7 Zitierungen
-
3Beschwerde wegen Unpfändbarkeit6 Zitierungen
-
41. Welche Verfügungen unterliegen dem Rekurs an das Bundesgericht nach Art. 19 SchKG? (Erw. 1.) 2. Rekursbefugnis der Konkursverwaltung. (Erw. 2.) 3. Mit Vorbehalt der Vorschriften über die Bereinigung der Konkurspassiv…6 Zitierungen
-
5Ausseramtliche Konkursverwaltung (Art. 237 Abs. 2 SchKG)4 Zitierungen
-
6BGE 38_I_1974 Zitierungen25.01.1912 · 4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
10 Zitierungen18.11.2010 · 10 Zitierungen
-
Zustellung der Zahlungsbefehle6 Zitierungen
-
Konkurseröffnung6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.