Art. 13 SchKG

Bezeichnung

1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2 Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Umfang der Pfändung; Schätzung der zu pfändenden Vermögensstücke
    · 04.09.2019 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Öffentliche Bekanntmachung des Zahlungsbefehls
    · 15.03.2012 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Beschwerde wegen Unpfändbarkeit
    · 30.11.1970 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    1. Welche Verfügungen unterliegen dem Rekurs an das Bundesgericht nach Art. 19 SchKG? (Erw. 1.) 2. Rekursbefugnis der Konkursverwaltung. (Erw. 2.) 3. Mit Vorbehalt der Vorschriften über die Bereinigung der Konkurspassiv…
    · 22.09.1960 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Ausseramtliche Konkursverwaltung (Art. 237 Abs. 2 SchKG)
    · 13.01.1975 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 38_I_197
    25.01.1912 · 4 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 18.11.2010 · 10 Zitierungen
  • Zustellung der Zahlungsbefehle
    · 31.01.2017 · 6 Zitierungen
  • Konkurseröffnung
    · 31.05.2013 · 6 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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