Sachverhalt

Die Z. AG hat gegen X. eine Betreibung wegen einer Forderung von 3'876 CHF eingeleitet. Da der Schuldner seinen Wohnsitz verlassen hatte und nicht auffindbar war, wurde der Zahlungsbefehl durch öffentliche Zustellung eröffnet. Daraufhin hat X. bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Zahlungsbefehls, eine Entschädigung von 1'000 CHF sowie die Veröffentlichung einer Berichtigung beantragt. Während des kantonalen Verfahrens hat die Gläubigerin die Betreibung zurückgezogen. Die kantonale Behörde hat anschließend auf die Beschwerde von X. nicht eingetreten.

Erwägungen

Gemäß der Rechtsprechung kann der Schuldner die öffentliche Zustellung eines Zahlungsbefehls durch Beschwerde anfechten (Art. 17 SchKG), auch wenn er rechtzeitig Widerspruch erhoben hat, da die öffentliche Zustellung den Betreibungsort in Frage stellen oder Kosten verursachen und moralische Interessen beeinträchtigen kann. Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, wenn sie lediglich die Rechtswidrigkeit der öffentlichen Zustellung feststellen, aber keine Korrektur des Verfahrens erwirken will.

Im vorliegenden Fall wurde die Betreibung während des kantonalen Verfahrens zurückgezogen, sodass eine etwaige Unregelmäßigkeit der…