Art. 66 SchKG

1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2 Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3 Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.
4 Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn: 1. der Wohnort des Schuldners unbekannt ist; 2. der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht; 3. der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Abs. 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.
5 …

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Nichtigkeit einer Betreibung
    · 02.09.2010 · 40 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zustellung des Zahlungsbefehls durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 66 Abs. 4 SchKG)
    · 10.04.1986 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zustellung von Betreibungsurkunden im Ausland (Israel)
    · 29.10.1996 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Zustellung des Zahlungsbefehls an eine Aktiengesellschaft (Art. 65 SchKG); Beginn der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags bei fehlerhafter Zustellung
    · 17.01.2002 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Öffentliche Bekanntmachung; unbekannter Wohnort
    · 27.07.1993 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Öffentliche Bekanntmachung des Zahlungsbefehls
    · 15.03.2012 · 14 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 20.10.2016 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  • Ediktalzustellung eines Zahlungsbefehls
    · 12.10.2015 · 12 Zitierungen
  • Rückweisung Betreibungsbegehren (Betreibungsort; unbekannter Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Schuldners)
    · 30.11.2016 · 10 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.