Erwägungen
Der Kanton Tessin hat das Betreibungsamt Locarno ersucht, ein Betreibungsverfahren gegen [B.] zur Eintreibung von kantonalen Steuern einzuleiten. Der Betreibungsbefehl wurde durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt, da der Wohnsitz des Schuldners unbekannt war. Anschließend wurden die Betreibungshandlungen ediktmäßig zugestellt und das Grundstück von [B.] in einer öffentlichen Versteigerung dem Erwerber [A.] zugeschlagen.
[B.] hat anschließend einen Schadenersatzantrag gestellt und geltend gemacht, dass er über das Betreibungsverfahren nicht informiert worden sei, da sein Wohnsitz leicht zu ermitteln gewesen wäre. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin hat dem Antrag des Kantons Tessin stattgegeben und die Nichtigkeit der Betreibung und der Zuschlagerteilung des Grundstücks erklärt.
[A.] hat gegen diese Entscheidung Beschwerde in Zivilsachen erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und entschieden, dass das Betreibungsverfahren nichtig sei, da es vollständig ohne Kenntnis des Schuldners durchgeführt wurde, obwohl sein Wohnsitz leicht zu ermitteln gewesen wäre.
Nach der Rechtsprechung ist eine Entscheidung nichtig, wenn der Mangel, der sie betrifft, besonders schwerwiegend, offensichtlich oder leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wird. Im vorliegenden Fall stellt der Ausschluss des Schuldners vom Betreibungsverfahren, der zur Veräußerung seines Grundstücks geführt hat, einen so schwerwiegenden Mangel dar, dass das…