Art. 22 SchKG
Nichtige Verfügungen
1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
2 Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Abs. 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rechtsmissbräuchliche Betreibung? Betreibungsbegehren, das der Betreibende drei Tage vor den Vergleichsverhandlungen stellt, die er selbst initiiert und für die er den Rückzug einer früheren Betreibung in Aussicht geste…34 Zitierungen
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2Arrestbewilligung und Arrestvollzug (Art. 271 ff. und 275 SchKG); Immunität der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (Abkommen vom 1019 Zitierungen
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3Nichtigkeit einer Betreibung12 Zitierungen
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4GebV SchKG; Kosten im Steigerungsverfahren12 Zitierungen
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5Pfändbarkeit von Taggeldern nach dem Bundesgesetz vom 1912 Zitierungen
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612 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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19 Zitierungen
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Nichteintreten auf die Beschwerde18 ZitierungenBEZ.2013.73· 24.01.2014 · 18 Zitierungen
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16 Zitierungen18.11.2010 · 16 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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