Sachverhalt
In einem Betreibungsverfahren gegen Y. hat das Betreibungsamt Obwalden die Taggelder der Invalidenversicherung (IV), die dem Schuldner ausbezahlt wurden, gepfändet. Die Ausgleichskasse Z. als Drittschuldnerin erhob Beschwerde gegen diese Pfändung und beantragte deren Aufhebung. Die kantonale Aufsichtskommission wies die Beschwerde ab und erachtete die Pfändung der IV-Taggelder als gültig. Die Ausgleichskasse Z. erhob daraufhin Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass die Ausgleichskasse Z. als Drittschuldnerin nicht zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Pfändung legitimiert war, sondern lediglich die Pfändung absolut unpfändbarer Vermögenswerte rügen konnte.
In der Sache selbst entschied das Bundesgericht, dass die IV-Taggelder keine absolut unpfändbaren Vermögenswerte darstellen, sondern ein relativ pfändbares Einkommen gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG sind. Die IV-Taggelder sind nämlich eine Ersatzleistung, die…