Art. 22 ATSG

Sicherung der Leistung

1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.
2 Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden:
  1. a. dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten;
  2. b. einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Abtretung der Nachzahlung von Leistungen des Sozialversicherers an die bevorschussende Sozialhilfebehörde
    · 20.10.2008 · 56 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 22 Abs. 4 ELV: Drittauszahlung nachträglich zugesprochener Ergänzungsleistungen an die Sozialhilfebehörde
    · 11.01.2006 · 46 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zustimmung zur Drittauszahlung von Rentennachzahlungen
    · 22.11.2010 · 25 Zitierungen
  4. 4
    · 06.08.2010 · 24 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Aufschub der Zahlung von Invalidenrenten
    · 14.10.2016 · 4 Zitierungen
  6. 6
    Pfändbarkeit von Taggeldern nach dem Bundesgesetz vom 19
    · 17.05.2004 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 17.08.2016 · 9 Zitierungen
  • 20.10.2008 · 8 Zitierungen
  • Invalidenversicherung
    · 20.10.2008 · 7 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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