Art. 22 ATSG
Sicherung der Leistung
1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.
2 Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden:
- a. dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten;
- b. einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Abtretung der Nachzahlung von Leistungen des Sozialversicherers an die bevorschussende Sozialhilfebehörde56 Zitierungen
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2Art. 22 Abs. 4 ELV: Drittauszahlung nachträglich zugesprochener Ergänzungsleistungen an die Sozialhilfebehörde46 Zitierungen
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3Zustimmung zur Drittauszahlung von Rentennachzahlungen25 Zitierungen
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4
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5Aufschub der Zahlung von Invalidenrenten4 Zitierungen
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6Pfändbarkeit von Taggeldern nach dem Bundesgesetz vom 194 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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9 Zitierungen17.08.2016 · 9 Zitierungen
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8 Zitierungen20.10.2008 · 8 Zitierungen
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Invalidenversicherung7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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