Erwägungen

Die Einwohnergemeinde Altdorf, als zuständige Sozialhilfebehörde, hatte Vorschussleistungen an den Versicherten Z. erbracht. Als die Invalidenversicherung Z. rückwirkend eine Rente zusprach, verlangte die Gemeinde, dass die Rentennachzahlung in Höhe von CHF 24'118.60 an sie ausgezahlt werde, um die gewährten Sozialhilfeleistungen zu kompensieren. Die IV-Stelle verweigerte dies, da nach ihrer Ansicht keine gesetzliche Grundlage für einen Rückforderungsanspruch der Gemeinde bestehe. Das Bundesgericht gab der Beschwerde der Gemeinde statt.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Gemeinde als Sozialhilfebehörde, die Vorschussleistungen erbracht hat, berechtigt ist, die Rentennachzahlung an sie auszurichten. Zwar sieht das kantonale Sozialhilfegesetz keinen eindeutigen Rückforderungsanspruch vor, jedoch erlaubt Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Abtretung von Nachzahlungen an die Sozialhilfebehörde, soweit diese Vorschussleistungen erbracht hat.

Das Bundesgericht hält fest, dass der Begriff der Abtretung in Art. 22 ATSG dem zivilrechtlichen Zessionsrecht nach Art. 164 ff. OR entspricht. Demnach können auch künftige Forderungen gegen den Sozialversicherer wirksam abgetreten werden, sofern der…