Art. 20 ATSG

Gewährleistung zweckgemässer Verwendung

1 Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern:
  1. a. die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und b. die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Bst. a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind.
2 Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Abs. 2.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Drittauszahlung der Invaliden-Kinderrente
    · 27.12.2007 · 38 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 06.08.2010 · 28 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen; Anteil an Invalidenrente
    · 28.06.2017 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Diese Regeln gelten auch bei schuldhaftem Verhalten des Rückerstattungspflichtigen. (Erw. 3)
    · 06.07.2005 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 17.09.2012 · 15 Zitierungen
  6. 6
    Abtretung der Nachzahlung von Leistungen des Sozialversicherers an die bevorschussende Sozialhilfebehörde
    · 20.10.2008 · 12 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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