Sachverhalt

Im Rahmen von Eheschutzmassnahmen wurde der Ehemann verpflichtet, seiner Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 300 zu bezahlen. Der Ehemann beantragte später die Aufhebung dieses Unterhaltsbeitrags, was jedoch abgelehnt wurde. Die Ehefrau beantragte daraufhin, dass die IV-Stelle den Unterhaltsbeitrag direkt von der IV-Rente des Ehemannes abziehen und auf ihr Konto überweisen solle. Das Obergericht hob diese Anweisung jedoch auf, da Art. 20 Abs. 1 ATSG eine Direktzahlung nur an eine unterstützungspflichtige Person vorsehe, nicht aber an eine unterhaltsberechtigte Person wie die Ehefrau.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung des Obergerichts. Es führte aus, dass der Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 ATSG klar sei und eine Direktzahlung an die Ehefrau nicht zulasse. Auch die Entstehungsgeschichte und der Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen sprächen gegen eine extensive Auslegung der Norm. Das Bundesgericht sah daher keinen Grund, vom klaren Wortlaut abzuweichen, da dies eine willkürliche Rechtsanwendung wäre.

Schliesslich wies das Bundesgericht auch die Rügen der Beschwerdeführerin zurück, wonach die…