Art. 22bis AHVG
Zusatzrente
1 Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese Rente weitergewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt. Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann.
2 In Abweichung von Artikel 20 ATSG ist die Zusatzrente dem nicht rentenberechtigten Ehegatten auszuzahlen:
- a. auf sein Verlangen, wenn der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht nachkommt;
- b. auf sein Verlangen, wenn die Ehegatten getrennt leben;
- c. von Amtes wegen, wenn die Ehegatten geschieden sind.
3 Abweichende zivilrichterliche Anordnungen bleiben in den Fällen von Abs. 2 vorbehalten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 22bis Abs. 1 AHVG (in der ab 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Fassung) in Verbindung mit Art. 34 IVG: Verzicht auf Versicherungsleistungen57 Zitierungen
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2Art. 38 Abs. 2 AHVG, 52 Abs. 3 und 4 AHVV2 Zitierungen
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31 Zitierungen
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4Art. 33 Abs. 2 lit. b, Art. 43 UVV: Anpassung der Komplementärrente. - Art. 43 Abs. 1 UVV in dem seit 1. September 1997 und Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV in dem seit 1. Januar 1997 gültigen Wortlaut sind gesetzes- und verfa…0 Zitierungen
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5Art. 163 ZGB. - Der Begriff "Sorgen" im Sinne der oben erwähnten Bestimmungen (in Kraft seit 1. Januar 1973) muss im Lichte des neuen Art. 163 ZGB ausgelegt werden0 Zitierungen
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6Art. 42 Abs. 1 AHVG. - Unter dem Begriff "in der Schweiz wohnhaft" ist der Wohnsitz gemäss Art. 23 ff0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen
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Invalidenversicherung1 Zitierungen
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Zulässigkeit einer Schuldneranweisung an die Invalidenversicherung zur Drittauszahlung der Invalidenstammrente an die Ehefrau gemäss Art. 291 ZGB; Bindung an rechtskräftiges Zivilurteil, welches vorfrageweise die Rechtmässigkeit der Schuldneranweisung an den Sozialversicherer im Lichte von Art. 20 Abs. 1 ATSG und BGE 143 241 sowie dem bundesgerichtlichen Urteil 5P.474/2005 prüfte. (BGE 9C_444/2019)0 ZitierungenIV.2018.00045· 02.05.2019 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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