Sachverhalt
Am 12. März 1999 verstarb E., geboren 1931, infolge eines Verkehrsunfalls. Seine Ehefrau B., geboren am 26. August 1937, bezog vor dem Tod ihres Mannes eine Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Ab 1. April 1999 erhielt sie eine AHV-Witwen-rente von 1'608 Franken pro Monat, die am 1. September 1999 durch eine einfache AHV-Altersrente von 1'987 Franken ersetzt wurde. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) lehnte die Zuerkennung einer Zusatzrente ab, da die AHV-Witwen-rente 90% des versicherten Jahresverdienstes von 19'575 Franken überstieg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies den Rekurs von B. gegen diese Entscheidung ab.Erwägungen
Gemäss Rechtsprechung und Lehre entsprechen Art. 43 Abs. 1 UVV in der seit 1. September 1997 geltenden Fassung und Art. 33 Abs. 2 Bst. b UVV in der ab 1. Januar 1997 anwendbaren Fassung dem Gesetz und der Verfassung. Art. 33 Abs. 2 Bst. b UVV sieht vor, dass Zusatzrenten angepasst werden, wenn die AHV- oder IV-Rente aufgrund einer Änderung der Berechnungsgrundlagen erhöht oder gekürzt wird. Dies gilt auch, wenn die Witwen-rente durch eine einfache…