Art. 54 AHVV
Berechnung von Hinterlassenenrenten
Die Erhöhung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens nach Artikel 33 Abs. 3 AHVG beträgt, wenn die verstorbene Person folgende Altersjahre vollendet hat: Prozent weniger als 23 100 23 90 24 80 25 70 26 60 27 50 28–29 40 30–31 30 32–34 20 35–38 10 39–45 5 mehr als 45 0
Die Leitentscheide 5
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1Art. 33 Abs. 2 lit. b, Art. 43 UVV: Anpassung der Komplementärrente. - Art. 43 Abs. 1 UVV in dem seit 1. September 1997 und Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV in dem seit 1. Januar 1997 gültigen Wortlaut sind gesetzes- und verfa…0 Zitierungen
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