Sachverhalt

Maria Corazon Wüest-Sochayseng, geboren 1916, ist mit Anatole Wüest verheiratet, der aus beruflichen Gründen auf den Philippinen lebt. Seit 1972 lebt Frau Wüest mit ihren Kindern mit Zustimmung ihres Mannes im Kanton Zug in der Schweiz. Am 16. Juni 1978 beantragte sie bei der Ausgleichskasse des Kantons Zug die Auszahlung einer ordentlichen Altersrente. Die Kasse lehnte den Antrag ab, da Frau Wüest ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz habe, was gemäß Art. 42 AHVG Voraussetzung für die Gewährung einer außerordentlichen Rente ist. Frau Wüest erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid und obsiegte vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Das Bundesamt für Sozialversicherungen erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht ist der Auffassung, dass der Begriff des "Wohnsitzes in der Schweiz" im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AHVG auf die zivilrechtliche Definition des Wohnsitzes gemäß Art. 23 ff. ZGB verweist. Gemäß ständiger Rechtsprechung folgt der Wohnsitz der Ehefrau grundsätzlich dem ihres Ehemannes (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Die Ehefrau kann jedoch einen eigenen Wohnsitz haben, wenn die Voraussetzungen von Art. 170 Abs. 1 ZGB erfüllt sind, d.h. wenn das Zusammenleben ihre Gesundheit, ihren Ruf oder ihre Existenzmittel schwerwiegend gefährdet. Im vorliegenden Fall macht Frau Wüest nicht geltend, dass das Zusammenleben mit ihrem Mann einen dieser Aspekte…