Art. 170 ZGB

Auskunftspflicht

1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2 Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3 Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beweislastverteilung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 8, 170, 200 und 208 ZGB). 1. Art. 200 ZGB behandelt nicht die Frage, wen die Beweislast trifft, wenn streitig ist, ob ein Vermögenswert im Zeitpunkt…
    · 27.02.1992 · 49 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Kognition des Bundesgerichts (E. 1)
    · 21.12.2005 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Auskunftsgesuch des geschiedenen Ehegatten im Abänderungsprozess
    · 23.02.2017 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Anfechtung einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention wegen Irrtums und Täuschung
    · 11.07.1991 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 64_II_395
    20.10.1938 · 9 Zitierungen
  6. 6
    Scheidungsverfahren; Einheit des Entscheids; Teilentscheid im Scheidungspunkt
    · 14.05.2018 · 8 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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