Art. 170 ZGB
Auskunftspflicht
1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2 Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3 Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Beweislastverteilung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 8, 170, 200 und 208 ZGB). 1. Art. 200 ZGB behandelt nicht die Frage, wen die Beweislast trifft, wenn streitig ist, ob ein Vermögenswert im Zeitpunkt…49 Zitierungen
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2Kognition des Bundesgerichts (E. 1)23 Zitierungen
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3Auskunftsgesuch des geschiedenen Ehegatten im Abänderungsprozess22 Zitierungen
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4Anfechtung einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention wegen Irrtums und Täuschung13 Zitierungen
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5BGE 64_II_3959 Zitierungen20.10.1938 · 9 Zitierungen
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6Scheidungsverfahren; Einheit des Entscheids; Teilentscheid im Scheidungspunkt8 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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33 Zitierungen
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Edition (Ehescheidung)31 Zitierungen
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Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB; Rechtliches Gehör28 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.