Erwägungen
A.A. (Beschwerdeführer), Jahrgang 1948, und B.A. (Beschwerdegegnerin), Jahrgang 1968, heirateten 2009 und wurden Eltern einer Tochter. Der Beschwerdeführer zog am 1. Juni 2012 aus dem gemeinsamen Haushalt aus und machte am 4. Juli 2014 die Scheidungsklage rechtshängig. An der Einigungsverhandlung vom 4. November 2014 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung, in der sie übereinstimmend feststellten, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt hätten, und die Beschwerdegegnerin gestützt darauf den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB) anerkenne. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Klageantwort vom 9. Februar 2015 widerklageweise ebenfalls die Scheidung.
Der Beschwerdeführer gelangte an das Bundesgericht und beantragte, über den Scheidungspunkt ein Teilurteil zu fällen und in Gutheissung von Klage und Widerklage die Ehe zu scheiden, weil er seine erste Ehefrau, mit der er seit der Trennung von der Beschwerdegegnerin zusammenlebe, wieder heiraten wolle. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Art. 283 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen befindet. Ausnahmen bestehen gemäss Abs. 2 für die güterrechtliche Auseinandersetzung und gemäss Abs. 3 für den Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge.
Der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils schliesst einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht aus, wenn die Ehegatten einem Teilentscheid im Scheidungspunkt zustimmen oder wenn das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilentscheid im Scheidungspunkt das Interesse des anderen Ehegatten an einem…