Art. 120 ZGB
Güterrecht und Erbrecht
1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2 Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.
3 Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben: 1. nach der Scheidung; 2. nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für eine Ausländerin, die mit einem Schweizer eine Scheinehe eingegangen ist und ein Kleinkind hat, das während der Ehe geboren wurde39 Zitierungen
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2Gebührender Unterhalt; Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils12 Zitierungen
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3Scheidungsverfahren; Einheit des Entscheids; Teilentscheid im Scheidungspunkt11 Zitierungen
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4BGE 65_II_1336 Zitierungen09.11.1939 · 6 Zitierungen
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54 Zitierungen
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6BGE 60_II_14 Zitierungen01.01.1934 · 4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ehescheidung (Teilurteil)5 Zitierungen
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3 Zitierungen17.06.2004 · 3 Zitierungen
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Teilentscheid im Scheidungspunkt1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.