Sachverhalt
Die Parteien, [A.A.] (Beschwerdeführerin, Ehefrau) und [B.A.] (Beschwerdegegner, Ehemann), heirateten 1999 in Luzern und sind Eltern zweier Söhne (geb. 2006 und 2008). Sie trennten sich am 1. Januar 2014. Das Bezirksgericht Kriens regelte mit Entscheid vom 28. September 2015 die Kinderobhut bei der Mutter, die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Ehefrau, das Fahrzeug an den Ehemann sowie Unterhaltsbeiträge. Das Kantonsgericht Luzern setzte die Beiträge mit Entscheid vom 28. Juli 2016 neu fest. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Ehefrau wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut und wies die Sache zurück; die Beschwerde des Ehemanns wurde als gegenstandslos abgeschrieben (Urteil 5A_645/2016, 5A_651/2016 vom 18. Mai 2017).
Der Ehemann reichte am 2. Januar 2016 Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB ein. Am 28. November 2019 beantragte er ein Teilurteil im Scheidungspunkt. Die Ehefrau widersetzte sich diesem Antrag, nicht aber der Scheidung selbst. Das Bezirksgericht wies den Antrag am 7. Februar 2020 ab.
Auf Berufung des Ehemanns schied das Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mit Entscheid vom 10. Juli 2020 die Ehe und fällte damit ein Teilurteil im Scheidungspunkt. Das Kantonsgericht stützte sich auf BGE 144 III 298 und das Urteil 5A_426/2018. Es hielt fest, der Scheidungspunkt sei liquid, die Parteien lebten seit über sechs Jahren getrennt, das Scheidungsverfahren werde verbissen geführt, die Eheschutzentscheide seien stets bis vor Bundesgericht gezogen worden, und der Ehemann habe ein (eingestelltes) Strafverfahren gegen die Ehefrau angestrengt. Die Ehefrau habe den Ehemann massiv beschimpft, weshalb der gegenseitige Respekt geschwunden sei. Ihr Interesse, als gesetzliche Erbin erhalten zu bleiben, überwiege das Interesse des Ehemanns an Nachlassplanung nicht. Zudem sei die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern vom Scheidungszeitpunkt unabhängig.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. August 2020 beantragte die Ehefrau die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Abweisung des Teilurteilsantrags, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie rügte eine Verletzung von Art. 283 ZPO. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Teilentscheid im Scheidungspunkt (Art. 75, Art. 91 Bst. a BGG), der eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache betrifft (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die Frist eingehalten. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen; es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG), und Sachverhaltsfeststellungen sind nur bei Willkür korrigierbar (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Nach Art. 283 Abs. 1 ZPO gilt der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils. Gemäss BGE 144 III 298 schliesst dieser einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht aus, wenn beide Ehegatten zustimmen oder das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilurteil das Interesse des anderen an einem gleichzeitigen Entscheid überwiegt. Dabei sind namentlich Informationsrechte, güterrechtliche Auseinandersetzung, Vorsorgeausgleich, nachehelicher Unterhalt, Elternrechte, Recht auf Wiederverheiratung, Liquidität des Scheidungsgrunds und Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Massgeblich ist die tatsächliche Dauer des Verfahrens, nicht die Prozessleitung, wobei eine Prognose über die künftige Dauer anzustellen ist. Im Urteil 5A_426/2018 wurde die Erbenstellung des sich widersetzenden Ehegatten gewürdigt: Das gesetzliche Erbrecht gründet in der ehelichen Gemeinschaft; wird diese nicht mehr gelebt, ist sich darauf zu berufen rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB).
Der Entscheid über einen Teilentscheid ist ein Ermessensentscheid des Sachgerichts. Das Bundesgericht überprüft ihn frei, greift jedoch nur ein, wenn das Ermessen missbraucht wurde, indem grundlos von anerkannten Grundsätzen abgewichen, unzulässige Gesichtspunkte berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen wurden, oder das Ergebnis offensichtlich unbillig ist (BGE 142 III 617 E. 3.2.5, 612 E. 4.5).
Die Beschwerdeführerin rügt, die Rechtsprechung verlange ein überwiegendes Interesse des gesuchstellenden Ehegatten, die Erbenstellung sei jedoch ein gegenseitiges Interesse, weshalb keine Partei ein überwiegendes Interesse geltend machen könne. Ausserdem berufe sich der Ehemann nicht auf ein verfassungsmässiges…