Sachverhalt

Der Fall betrifft die Scheidung von B. und K. Nach etwa 10 Jahren Trennung hat das Kantonsgericht den Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau B. auf der Grundlage ihres Lebensstandards während der Trennungszeit festgelegt. Die Ehefrau B. hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und die Beibehaltung ihres Lebensstandards während der Ehe gefordert. Das Bundesgericht hat die Beschwerde von B. gutgeheißen und die Sache zur Neubeurteilung des Unterhaltsbeitrags an das Kantonsgericht zurückverwiesen.

Erwägungen

Gemäß Art. 125 Abs. 1 ZGB hat der Ehegatte Anspruch auf einen angemessenen Unterhaltsbeitrag, wenn er seinen Unterhalt, einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge, nicht selbst bestreiten kann. Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass, wenn die Ehegatten über einen langen Zeitraum getrennt gelebt haben, der Lebensstandard während dieser Trennungszeit für die Festlegung des angemessenen Unterhaltsbeitrags maßgebend ist und nicht der Lebensstandard während der Ehe.

Das Bundesgericht ist jedoch der Ansicht, dass es B. unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar war, ab Mai 1995, dem Zeitpunkt der Trennung, eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen. Angesichts ihres Alters, ihres Gesundheitszustands, ihrer Ausbildung und der Arbeitsmarktlage war es ihr nicht zuzumuten,…