Art. 333 ZPO
Neuer Entscheid in der Sache
1 Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es seinen früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2 Im neuen Entscheid entscheidet es auch über die Kosten des früheren Verfahrens.
3 Es eröffnet seinen Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kündigungsschutz; Rechtskraft; Revision0 Zitierungen
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2Gebührender Unterhalt; Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils0 Zitierungen
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3Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Revisionsverfahren3 Zitierungen
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Forderung1 ZitierungenPP240021· 13.10.2025 · 1 Zitierungen
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Revision (Ehescheidung)1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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