Erwägungen

Die Mieterin D. mietete eine Wohnung von den Vermietern A.A. und B.A. an. Die Vermieter kündigten das Mietverhältnis am 18. Januar 2013 ohne Angabe eines Grundes. D. focht die Kündigung bei der Schlichtungsbehörde an, die Kündigung wurde jedoch vom Mietgericht Zürich als nicht missbräuchlich beurteilt. Dieses Urteil vom 23. Oktober 2014 blieb unangefochten.

Später erhob D. eine Schadenersatzklage gegen A.A. mit der Begründung, der geltend gemachte Eigenbedarf sei vorgeschoben gewesen. Das Mietgericht und das Obergericht des Kantons Zürich gaben der Klage teilweise statt. A.A. erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Schadenersatzklage von D. ab. Es führt aus, dass die rechtskräftige Feststellung im vorherigen Kündigungsschutzverfahren, wonach die Kündigung nicht missbräuchlich war, für den Schadenersatzprozess bindend ist. Eine Neubeurteilung der Frage, ob der geltend gemachte Eigenbedarf vorgeschoben war, ist nicht zulässig.

Das Bundesgericht hält fest, dass die…