Art. 266a OR

1 Die Parteien können das unbefristete Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Termine kündigen, sofern sie keine längere Frist oder keinen anderen Termin vereinbart haben.
2 Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kündigung des Mietvertrags im Hinblick auf Umbau- oder Renovationsarbeiten; Anforderungen an die Begründung einer Kündigung
    · 09.02.2016 · 54 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Kündigungsschutz; Rechtskraft; Revision
    · 19.02.2019 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zahlungsrückstand des Mieters; Fristansetzung und Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter. 1. Bestimmung des Beginns der dreissigtägigen Zahlungsfrist (E. 2). 2. Der Vermieter hat den Ablauf der Zahlungsfris…
    · 06.04.1993 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 27.02.1997 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Prozessuale Konsequenzen (E. 1 und 5).
    · 29.04.2025 · 1 Zitierungen
  6. 6
    Wohnung der Familie; gemeinschaftliche Miete; Kündigung durch den Vermieter; Rechtsmissbrauch
    · 28.08.2014 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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