Art. 266a OR
1 Die Parteien können das unbefristete Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Termine kündigen, sofern sie keine längere Frist oder keinen anderen Termin vereinbart haben.
2 Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kündigung des Mietvertrags im Hinblick auf Umbau- oder Renovationsarbeiten; Anforderungen an die Begründung einer Kündigung54 Zitierungen
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2Kündigungsschutz; Rechtskraft; Revision22 Zitierungen
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3Zahlungsrückstand des Mieters; Fristansetzung und Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter. 1. Bestimmung des Beginns der dreissigtägigen Zahlungsfrist (E. 2). 2. Der Vermieter hat den Ablauf der Zahlungsfris…9 Zitierungen
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4Art. 257f Abs. 3 OR, Art. 101 OR, 102 ff3 Zitierungen
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5Prozessuale Konsequenzen (E. 1 und 5).1 Zitierungen
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6Wohnung der Familie; gemeinschaftliche Miete; Kündigung durch den Vermieter; Rechtsmissbrauch1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Kündigung wegen Umbau12 Zitierungen
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10 Zitierungen03.08.2017 · 10 Zitierungen
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Mietvertrag; Kündigungsschutz; Erstreckung8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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