Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, ob eine Kündigung des Mietvertrags, die der Vermieter vor Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist von 30 Tagen ausgesprochen hat, wirksam ist.

Der Mieter, Andrea G., war mit der Mietzahlung für November 1991 in Verzug. Der Vermieter, Rudolf K., forderte ihn am 22. November 1991 auf, den Mietzins innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen, ansonsten werde er das Mietverhältnis kündigen. Die Kündigung erfolgte dann am 27. Dezember 1991, also noch während der laufenden Zahlungsfrist.

Die Vorinstanzen hatten unterschiedlich entschieden: Das Bezirksgericht wies die Räumungsklage ab, da die Kündigung vor Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt sei. Das Obergericht hob diese Entscheidung jedoch auf und wies den Mieter an, die Wohnung zu räumen, da die Kündigung trotz der laufenden Zahlungsfrist wirksam sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass eine Kündigung, die vor Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist gemäss Art. 257d OR ausgesprochen wird, nicht nichtig, sondern lediglich gemäss Art. 273 Abs. 1 OR anfechtbar ist.

Der Wortlaut von Art. 257d OR sieht ein zweistufiges Vorgehen des Vermieters vor: Zuerst muss er dem Mieter eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass er bei Nichtzahlung kündigen werde. Erst nach Ablauf dieser Frist darf der Vermieter dann kündigen.

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