Art. 266l OR

Im Allgemeinen

1 Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen.
2 Der Vermieter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Mieter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen will.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter; Anforderungen an das offizielle Kündigungsformular
    · 19.05.2014 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Mietrecht; Kündigungsschutz für einen zusammen mit einer Wohnung vermieteten Autoabstellplatz; Untersuchungsmaxime bei mietrechtlichen Streitigkeiten (Art. 253a, 266l, 269d, 274d Abs. 3 OR)
    · 13.04.1999 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Untermiete, Kündigung des Mietverhältnisses
    · 10.01.2012 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 22.01.1992 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Mieterausweisung; offensichtlich rechtsmissbräuchliche Kündigung; Verhältnis von Art. 271 OR und Art. 2 Abs. 2 ZGB
    · 27.02.2007 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid
    · 05.11.2019 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.