Art. 266l OR
Im Allgemeinen
1 Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen.
2 Der Vermieter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Mieter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen will.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter; Anforderungen an das offizielle Kündigungsformular26 Zitierungen
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2Mietrecht; Kündigungsschutz für einen zusammen mit einer Wohnung vermieteten Autoabstellplatz; Untersuchungsmaxime bei mietrechtlichen Streitigkeiten (Art. 253a, 266l, 269d, 274d Abs. 3 OR)19 Zitierungen
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3Untermiete, Kündigung des Mietverhältnisses17 Zitierungen
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413 Zitierungen
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5Mieterausweisung; offensichtlich rechtsmissbräuchliche Kündigung; Verhältnis von Art. 271 OR und Art. 2 Abs. 2 ZGB9 Zitierungen
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6Sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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10 Zitierungen
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4 Zitierungen25.02.2010 · 4 Zitierungen
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4 Zitierungen12.06.2006 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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