Erwägungen
A. (Mieter, Beschwerdeführer) erwarb am 28. Februar 2014 ein als "Mobilheim/Chalet Nr. x" bezeichnetes Objekt auf dem Campingplatz C. in U. von den vormaligen Besitzern. B. (Vermieter, Beschwerdegegner) vermietete A. per 1. Januar 2014 die "Parzelle Nr. x" mit einer Fläche von 143 m2 zu einem Jahresmietzins von Fr. 2'431.-. Am 21. Juni 2018 beschwerten sich A. und andere Mieter über den in Rechnung gestellten Strompreis. Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 kündigte B. den Mietvertrag per 31. Dezember 2018.
A. focht die Kündigung bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Thal-Gäu an. Mit Beschluss vom 6. Juli 2018 trat die Schlichtungsbehörde mangels Zuständigkeit darauf nicht ein, da es sich nicht um eine Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen handle. Am 16. November 2018 reichte A. erneut bei der Schlichtungsbehörde eine "Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung" ein, da B. ihm nicht mit einem Formular nach Art. 266l Abs. 2 OR gekündigt habe. Mit Beschluss vom 20. November 2018 trat die Schlichtungsbehörde auch auf diese Klage mangels Zuständigkeit nicht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die paritätische Schlichtungsbehörde im reinen Schlichtungsverfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen hat. Ergibt sich, dass die Schlichtungsbehörde sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, darf sie das Verfahren durch Nichteintretensentscheid beenden.
Das Bundesgericht…