Erwägungen

A.X. (Beklagte 1 und Berufungsklägerin) ist seit dem 1. April 1976 Mieterin einer Wohnung und einer Garage in C. Sie bewohnt die Wohnung zusammen mit ihrem Sohn B.X. (Beklagter 2 und Berufungskläger). Die Vermieterin ist die Firma Y. (Klägerin und Berufungsbeklagte), die die Verträge mit amtlichem Formular vom 5. September 2005 auf den 31. März 2006 kündigte. Die Beklagten fochten die Kündigung nicht an.

Mit Eingabe vom 4. April 2006 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden die Ausweisung der Beklagten. Das Bezirksgericht Baden hiess das Begehren am 16. Juni 2006 gut und verpflichtete die Beklagten, die genannten Mietobjekte spätestens innert zehn Tagen seit Rechtskraft des Entscheids zu räumen.

Die Beklagten erhoben am 31. Juli 2006 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Begehren der Klägerin sei abzuweisen. Das Obergericht wies die Beschwerde ab und kam zum Schluss, die Kündigung sei gültig erfolgt.

Mit Berufung vom 17. Oktober 2006 beantragten die Beklagten dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und das Begehren der Klägerin betreffend Mieterausweisung sei abzuweisen. Das Bundesgericht wies die Berufung ab.

Erwägungen

Die Beklagten werfen dem Obergericht vor, Bundesrecht verletzt zu haben, als es auch eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Kündigung für bloss anfechtbar hielt und deshalb auf die Prüfung der Frage verzichtete, ob die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 2 ZGB erfüllt seien.

Das Bundesgericht führt aus, dass nach herrschender Lehre Art. 271 Abs. 1 OR die…