Art. 266 OR

1 Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer.
2 Setzen die Parteien das Mietverhältnis stillschweigend fort, so gilt es als unbefristetes Mietverhältnis.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Mietrecht; Kündigungsschutz für einen zusammen mit einer Wohnung vermieteten Autoabstellplatz; Untersuchungsmaxime bei mietrechtlichen Streitigkeiten (Art. 253a, 266l, 269d, 274d Abs. 3 OR)
    · 13.04.1999 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 42_III_279
    01.01.1916 · 1 Zitierungen
  3. 3
    Retentionsrecht des Vermieters im Konkurs des Mieters (Art. 272 OR; Art. 211 SchKG). 1. Das gesetzliche Retentionsrecht des Vermieters kann nur für Mietzinsforderungen, nicht auch für Schadenersatzforderungen, in Anspru…
    · 26.10.1978 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 50_III_35
    01.01.1924 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 39_I_493
    24.09.1913 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Mietvertrag, Kündigungsschutz
    · 13.11.2013 · 2 Zitierungen
  • 03.11.2003 · 2 Zitierungen
  • Ausweisung und Vollstreckung
    ZKBES.2024.37
    · 15.01.2024 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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