Art. 266 OR
1 Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer.
2 Setzen die Parteien das Mietverhältnis stillschweigend fort, so gilt es als unbefristetes Mietverhältnis.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Mietrecht; Kündigungsschutz für einen zusammen mit einer Wohnung vermieteten Autoabstellplatz; Untersuchungsmaxime bei mietrechtlichen Streitigkeiten (Art. 253a, 266l, 269d, 274d Abs. 3 OR)4 Zitierungen
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2BGE 42_III_2791 Zitierungen01.01.1916 · 1 Zitierungen
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3Retentionsrecht des Vermieters im Konkurs des Mieters (Art. 272 OR; Art. 211 SchKG). 1. Das gesetzliche Retentionsrecht des Vermieters kann nur für Mietzinsforderungen, nicht auch für Schadenersatzforderungen, in Anspru…0 Zitierungen
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4BGE 50_III_350 Zitierungen01.01.1924 · 0 Zitierungen
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5BGE 39_I_4930 Zitierungen24.09.1913 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Mietvertrag, Kündigungsschutz2 Zitierungen
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2 Zitierungen03.11.2003 · 2 Zitierungen
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Ausweisung und Vollstreckung1 ZitierungenZKBES.2024.37· 15.01.2024 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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