Erwägungen

B.H. und D.H. sowie C.G. und A.G. haben von der X. AG je eine Wohnung und einen Parkplatz in der zugehörigen Einstellhalle gemietet. Die Vermieterin kündigte die Mietverträge über die Parkplätze. Die Mieter fochten die Kündigungen erfolgreich bei der staatlichen Schlichtungsstelle an.

Mit Klage beim Zivilgerichtspräsidium Basel-Stadt beantragte die Vermieterin, die Kündigungen in ihrer Gültigkeit zu bestätigen. Der Einzelrichter hiess die Klage gut, wobei er im Fall der Ehegatten G. das Mietverhältnis einmalig bis zum 30. September 1998 erstreckte. Das Appellationsgericht wies die Beschwerden der Mieter gegen diesen Entscheid ab.

Das Bundesgericht wies die Berufung der Mieter ab.

Erwägungen

Gesondert vermietete Einstellplätze können unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist jeweils auf Ende eines Monats gekündigt werden, sofern die Parteien vertraglich nichts Abweichendes vereinbart haben. Die Schutzbestimmungen der Art. 271 ff. OR betreffend die Kündigung sowie der Art. 269 ff. OR betreffend missbräuchliche Mietzinse und andere missbräuchliche Forderungen des Vermieters gelten nur für Wohn- und Geschäftsräume, nicht aber für separat vermietete Einstellplätze.

Für Einstellplätze, die dem Mieter zusammen mit den Wohnräumen zum Gebrauch überlassen werden, sind die mietrechtlichen Schutzbestimmungen gemäss Art. 253a OR anwendbar. Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass die von den Beklagten gemieteten Einstellplätze funktionell Nebensachen der Mietwohnungen sind und damit…