Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, [A.] und [B.] , waren Mieter einer Wohnung, die der [X. AG] gehörte. Die [X. AG] kündigte das Mietverhältnis am 26. Januar 2006 auf den 30. April 2006. Die Beschwerdeführer fochten diese Kündigung wegen Missbräuchlichkeit an. Die Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Kantons Zug stellte die Gültigkeit der Kündigung per 30. Juni 2006 fest und erstreckte das Mietverhältnis einmalig für sechs Monate bis zum 31. Dezember 2006. Die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug hob diese Verfügung auf und wies die Sache zur Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels und eines Beweisverfahrens an das Kantonsgerichtspräsidium zurück. Der Einzelrichter stellte erneut die Gültigkeit der Kündigung auf den 30. Juni 2006 fest und gewährte den Mietern eine einmalige Erstreckung bis zum 31. Dezember 2006. Die Beschwerdeführer beantragten dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug aufzuheben und die Kündigung vom 26. Januar 2006 per 30. April 2006 bzw. per 30. Juni 2006 für missbräuchlich zu erklären.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Kündigung des Mietverhältnisses durch die [X. AG] missbräuchlich war. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Kündigung ohne objektiv schutzwürdiges Interesse oder unter Enttäuschung des berechtigten Vertrauens der Gegenpartei in den Bestand des Vertragsverhältnisses ausgesprochen wurde.
Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz die Kündigungsbegründung der [X. AG] , wonach die Beschwerdeführer sich wiederholt unanständig verhalten hätten, als gültig betrachtete. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1 sich in den letzten Jahren mehrfach unanständig verhalten hatte, insbesondere gegenüber der Mutter des Verwaltungsrates der [X. AG] . Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz die Kündigungsbegründung der [X. AG] nicht willkürlich oder unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift festgestellt hatte.
Das Bundesgericht kam…