Erwägungen
Dieser Fall betrifft die Gültigkeit einer Kündigung, die von Vermietern an ihren Mieter mit einem alten amtlichen Formular zugestellt wurde, sowie den Beginn der 30-tägigen Frist zur Anfechtung dieser Kündigung.
Die Vermieter haben die Kündigung am 11. Januar 2012 unter Verwendung eines alten amtlichen Formulars aus dem Jahr 2007 zugestellt, obwohl ein neues Formular vom Kanton Waadt am 18. Januar 2011 eingeführt und ab dem 25. Januar 2011 gültig war. Die Mieterin hat die Gültigkeit der Kündigung angefochten, da ihrer Meinung nach das neue Formular hätte verwendet werden müssen.
Erwägungen
Laut Bundesgericht führt die Verwendung eines alten amtlichen Formulars nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit der Kündigung. Der Zweck der Verpflichtung, das gültige amtliche Formular zu verwenden, ist es, den Mieter über seine Rechte zur Anfechtung der Kündigung oder zur Verlängerung des Mietvertrags zu informieren. Sofern die Mieterin diese Rechte genauso gut wie mit dem neuen Formular ausüben konnte, muss die Kündigung mit dem alten Formular als gültig angesehen werden, um übermäßigen Formalismus zu vermeiden.
Hinsichtlich des Beginns der 30-tägigen Frist zur Anfechtung der Kündigung gemäß Art. 273 Abs. 1 OR hat das Bundesgericht bestätigt, dass die Theorie des absoluten Empfangs anwendbar ist. Demnach beginnt die Frist, sobald die Kündigung in den Einflussbereich des…