Sachverhalt
Die Eheleute R. haben in Triengen ein Haus gemietet, das ihnen als Familienwohnsitz dient. Die Eheleute M., Eigentümer des Hauses, haben den Mietvertrag wegen Nichtzahlung der Miete (Art. 257d OR) gekündigt und die Räumung der Mieter beantragt. Das Kantonsgericht hat die Räumung angeordnet und die Gültigkeit der Kündigung bestätigt. Die Eheleute R. haben ein subsidiäres Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen diese Entscheidung eingeleitet, mit der Begründung, Art. 4 BV sei verletzt worden.
Die Eheleute M. hatten zwei ausgefüllte Kündigungsformulare, eines an den Ehemann und eines an die Ehefrau adressiert, per Post mit Empfangsbestätigung gesendet. Der Ehemann hat beide Sendungen erhalten und angenommen. Streitig ist, ob die Kündigung der Ehefrau wirksam mitgeteilt wurde, obwohl die an sie adressierte Sendung ihrem Ehemann übergeben wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob die separate Kündigungsmeldung an die Ehefrau des Mieters gültig war. Gemäß Art. 266n OR muss die Kündigung dem Ehegatten des Mieters separat mitgeteilt werden. Das Gericht hat festgestellt, dass die Kündigung, die der Ehefrau durch Übergabe des Doppels der an sie adressierten Kündigung an ihren Ehemann mitgeteilt wurde, gültig war, da sie in die Einflusssphäre der Ehefrau gelangt war.
Das Gericht hat die allgemeinen Grundsätze über die Zustellung von Willenserklärungen angewendet, um festzustellen, dass die Kündigung der Ehefrau zugegangen war, sobald sie in ihre Einflusssphäre gelangt war. Es hat auch festgestellt, dass die Tatsache, dass der Ehemann die an die Ehefrau adressierte Sendung erhalten hat, die Kündigung nicht nichtig machte, da die Ehefrau Maßnahmen hätte ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass die an sie…