Art. 273a OR
1 Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, so kann auch der Ehegatte des Mieters die Kündigung anfechten, die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen oder die übrigen Rechte ausüben, die dem Mieter bei Kündigung zustehen.
2 Vereinbarungen über die Erstreckung sind nur gültig, wenn sie mit beiden Ehegatten abgeschlossen werden.
3 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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14 Zitierungen
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2Gemeinsame Miete der Wohnung der Familie; Aktivlegitimation zur Anfechtung der vom Vermieter ausgesprochenen Kündigung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Kündigungsschutz1 ZitierungenNG180004· 20.09.2018 · 1 Zitierungen
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OG.2016.000331 Zitierungen15.09.2017 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen24.06.2004 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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