Erwägungen

Die Eheleute [B.] und [C.] mieteten gemeinsam eine Stockwerkeigentumswohnung, die sie als Familienwohnung nutzten. Nach ihrer Trennung im Jahr 2014 blieben beide Ehepartner Vertragsparteien des Mietvertrags. Nach dem Tod des Vermieters kündigte dessen Ehefrau A. das Mietverhältnis gegenüber [B.] und C. Daraufhin erhob [B.] allein Klage zur Anfechtung der Kündigung.

Das Bundesgericht musste entscheiden, ob [B.] als alleinige Mieterin zur Anfechtung der Kündigung aktivlegitimiert ist oder ob sie auch ihren Ehepartner [C.] als Mitmieter hätte in den Prozess einbeziehen müssen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass bei gemeinsamer Miete einer Familienwohnung durch Ehepartner die analoge Anwendung von Art. 273a OR nicht gerechtfertigt ist. Im Unterschied zu Fällen, in denen nur ein Ehepartner Vertragspartei ist, haben hier beide Ehepartner als Mieter Rechte am Mietvertrag. Daher kann jeder Ehepartner die Kündigung selbstständig anfechten, muss dafür aber den oder die anfechtungsunwilligen Mitmieter auf der Passivseite ins Verfahren einbeziehen.

Das Bundesgericht ändert damit seine bisherige Rechtsprechung aus BGE 118 II 168, wonach bei gemeinsamer Miete einer Familienwohnung Art. 273a OR analog anwendbar war und jeder Ehepartner die Kündigung allein…