Erwägungen
Der Fall betrifft einen Mietvertrag über eine Wohnung, die zunächst als Familienwohnung genutzt wurde. Der Mieter (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau (Tochter der Beschwerdegegner) waren gemeinsame Mieter. Der Vermieter kündigte den Mietvertrag, woraufhin der Mieter die Kündigung anfocht.
Der Mieter argumentierte, dass die Kündigung und die Zahlungsfristsetzung mit Kündigungsandrohung seiner Ehefrau als Mitmieterin nicht separat zugestellt worden seien, was nach Art. 266n OR erforderlich gewesen wäre, da es sich um eine Familienwohnung gehandelt habe.
Die Vorinstanz stellte fest, dass es sich im Zeitpunkt von Mahnung und Kündigung nicht mehr um eine Familienwohnung gehandelt habe, da die Ehefrau die Wohnung bereits Ende Februar 2012 endgültig verlassen hatte. Daher sei Art. 266n OR nicht anwendbar.
Zudem befand die Vorinstanz, dass der Mieter, der sich auf die unterbliebene Zustellung an seine Mitmieterin berufe, rechtsmissbräuchlich handle, da die Mitmieterin das Mietobjekt bereits vor der Mahnung und der Kündigung definitiv verlassen und keinerlei Interesse an der Nichtauflösung des Mietvertrags habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Beurteilung der Vorinstanz. Es führte aus, dass gemäß Art. 2 Abs. 2 ZGB der offene Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz findet. Ein solcher Rechtsmissbrauch liege hier vor, da der Mieter sich auf die…