Sachverhalt

Am 1. September 1994 mietete Z. der B. AG das Grundstück X. in Luzern für eine Dauer von 10 Jahren. Am 21. Februar 1995 wurde das Grundstück mit Zustimmung von Z. an Y. untervermietet. Der Mietvertrag sieht vor, dass der Mieter dafür sorgen muss, dass Handwerker und Unternehmer keine Pfandrechte für die Bauarbeiten eintragen. Sollte dies dennoch geschehen, muss der Mieter dafür sorgen, dass diese Pfandrechte sofort auf seine Kosten gelöscht werden.

Wegen eines Renovierungsprojekts des Grundstücks durch Y. genehmigte der Präsident des Bezirksgerichts Luzern die vorläufige Eintragung von Pfandrechten für die Bauarbeiten auf dem Grundstück. Z. forderte die B. AG auf, Maßnahmen zur Löschung dieser Pfandrechte zu ergreifen, aber die B. AG reagierte nicht. Z. kündigte den Mietvertrag daraufhin am 7. Mai 1996, berufend sich auf Art. 257f Abs. 3 OR.

Die B. AG beantragte vor der Schlichtungskommission die Aufhebung dieser Kündigung, die entschied, dass die Kündigung nichtig sei. Das Bezirksgericht Luzern wies anschließend den Antrag von Z. auf Räumung der B. AG ab. Die B. AG legte Berufung bei dem Bundesgericht ein, das die Berufung abwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass Art. 257f OR nicht auf die Kündigung eines Mietvertrags wegen Nichtbezahlung von Baukosten anwendbar ist. Diese Bestimmung betrifft die Pflichten des Mieters in Bezug auf die Sorgfalt und den Respekt vor dem gemieteten Gut, nicht allgemeine vertragliche Pflichten.

Das Gericht befand jedoch auch, dass die B. AG den Mietvertrag verletzt hatte, indem sie die Baukosten nicht bezahlte, und dass Z. das Recht…