Erwägungen

Die Rechtsvorgängerin der Genossenschaft B. (Vermieterin) kündigte am 21. November 2013 den Mietvertrag mit der A. SA (Mieterin) über ein Ladenlokal per 31. Dezember 2016. Die Vermieterin begründete die Kündigung damit, dass ein Architekturwettbewerb durchgeführt werde und verschiedene Nutzungsmöglichkeiten geprüft würden, wobei sie sich als Eigentümerin der Liegenschaft für das "umfassende Bauvorhaben" sämtliche Optionen offenhalten wolle.

Die Mieterin erhob Klage mit dem Antrag, die Kündigung für nichtig zu erklären, eventualiter als missbräuchlich aufzuheben und subeventualiter das Mietverhältnis um die maximale Dauer von sechs Jahren zu erstrecken. Das Regionalgericht Oberland und das Obergericht des Kantons Bern wiesen die Klage ab.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragte die Mieterin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Kündigung für unwirksam zu erklären, eventualiter als missbräuchlich aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass eine Kündigung des Mietvertrags im Hinblick auf umfassende Umbau- oder Sanierungsarbeiten, die eine Weiterbenutzung des Mietobjekts erheblich einschränken, nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Allerdings setzt die Gültigkeit einer solchen Kündigung voraus, dass der Vermieter im Zeitpunkt der Kündigung über ein genügend…