Erwägungen

Die 1969 geborene S., Staatsangehörige des ehemaligen Jugoslawien, reiste am 5. März 1992 mit einem Visum für einen Besuchsaufenthalt von höchstens drei Monaten in die Schweiz ein. Am 2. Juni 1992 heiratete S. den 1961 geborenen Schweizer Bürger K., woraufhin sie am 2. Juli 1992 die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges erhielt. Im Frühjahr 1994 verdichtete sich bei den zuständigen Behörden des Kantons Luzern der Verdacht, es handle sich bei der Ehe K.-S. um eine Scheinehe. Daraufhin verweigerte die Fremdenpolizei des Kantons Luzern K.-S. am 30. März 1994 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 2. Juni 1994. Dagegen führte K.-S. am 20. April 1994 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Luzern. Am 18. Oktober 1994 brachte K.-S. die Tochter A. zur Welt. Der Regierungsrat wies die Beschwerde am 29. August 1995 ab. Gegen diesen Entscheid erhoben die Tochter A. sowie die Mutter K.-S. am 5. Oktober 1995 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht tritt auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, da die Beschwerdeführerin 2 (K.-S.) gestützt auf Art. 7 ANAG grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat und die Beschwerdeführerin 1 (A.) als Tochter eines Schweizer Bürgers ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz besitzt, sodass sie sich auf Art. 8 EMRK berufen kann.

Das Bundesgericht bejaht jedoch, dass es sich bei der Ehe zwischen K.-S. und ihrem Schweizer Ehemann um eine Scheinehe handelt, die nur eingegangen…