Sachverhalt
Das BG wurde mit einer Beschwerde gegen einen Entscheid der Berufungskammer des Kantonsgerichts Waadt befasst, die die Ehe zwischen Emilio Morosoli und Alice Bernath, einer rumänischen Staatsangehörigen, gestützt auf Art. 120 Ziff. 4 ZGB für nichtig erklärt hatte. Die Tatsachen zeigen, dass Frau Bernath Herrn Morosoli geheiratet hat, um die Schweizer Staatsangehörigkeit unter Umgehung der Einbürgerungsvorschriften zu erwerben, ohne wirklich die Absicht zu haben, eine echte eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen. Obwohl das Paar intime Beziehungen hatte und Frau Bernath persönliche Gegenstände in den ehelichen Haushalt eingebracht hatte, dauerte ihr Zusammenleben nur eine Woche, und Frau Bernath führte danach ein unabhängiges Leben. Das BG bestätigte, dass die Voraussetzungen von Art. 120 Ziff. 4 ZGB erfüllt waren und die Ehe für nichtig zu erklären sei, da Frau Bernath nach Art. 134 Abs. 1 ZGB bösgläubig war.Erwägungen
Gemäss Art. 120 Ziff. 4 ZGB ist die Ehe nichtig, wenn die Frau nicht beabsichtigt, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, sondern die Einbürgerungsvorschriften umgehen will. Diese Bestimmung wurde in das Schweizerische ZGB aufgenommen, um sogenannte "Staatsangehörigkeitsehen", die einzig zum Zweck des Erwerbs der Schweizer Staatsangehörigkeit geschlossen werden, zu sanktionieren.
Das BG hat jedoch klargestellt, dass die Ehe nicht nichtig ist, wenn die ausländische Frau, obwohl sie einen Schweizer Staatsbürger geheiratet hat, um dessen Staatsangehörigkeit zu erwerben, dennoch entschlossen war, eine echte eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen. Nur Ehen, die ohne jede Absicht, eine solche Gemeinschaft zu schaffen, sondern einzig…