Sachverhalt

Am 23. Mai 1984 sprach das Bezirksgericht Zürich die Scheidung der Eheleute D.-B. aus und genehmigte ihre Vereinbarung vom 17. Mai 1985 über die Nebenfolgen der Scheidung. Die Vereinbarung sah vor, dass der Ehemann der Ehefrau das Eigentum an einem Grundstück in Zürich überträgt und ihr eine einmalige Entschädigung zahlt. Das Gericht genehmigte diese Vereinbarung.

Am 28. August 1986 beantragte die Ehefrau die Revision des Entscheids des Bezirksgerichts, mit der Begründung, dass die Vereinbarung von einem Willensmangel betroffen sei. Das Bezirksgericht wies ihren Antrag ab, da er verspätet sei. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid.

Die Ehefrau legte dann Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung der Vereinbarung und eine neue Regelung der Nebenfolgen der Scheidung.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerde

Das Bundesgericht prüfte, ob der Entscheid des Obergerichts als Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG gelten kann, der mit Berufung angefochten werden kann. Es kam zu dem Schluss, dass der Entscheid des Obergerichts, der den Antrag der Ehefrau auf Revision ablehnte, ein Endentscheid im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

2. Voraussetzungen für die Aufhebung eines gerichtlichen Vergleichs wegen Irrtum

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass der Irrtum zur Aufhebung eines gerichtlichen Vergleichs führen kann, wenn er wesentlich ist und in gutem Glauben begangen wurde. Es betonte auch, dass der Irrtum darin bestehen kann, dass eine Partei ein zukünftiges Ereignis für sicher hält, obwohl es ungewiss ist.

3. Informationspflicht im Scheidungsverfahren

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass jeder Ehegatte verpflichtet ist, den anderen Ehegatten von sich aus über sein Einkommen und sein Vermögen zu informieren, soweit dies erforderlich ist, um Ansprüche geltend zu machen, und wenn die Information nicht auf andere Weise erhältlich ist. Es betonte auch, dass die Verletzung dieser Pflicht einen Betrug im Sinne von Art. 28 OR darstellen kann.

4. Irrtum und Arglist

Das Bundesgericht prüfte, ob die Ehefrau einen wesentlichen Irrtum…