Erwägungen
Zwischen A. und B. ist seit August 2000 vor dem Supreme Court of the State of New York, County of New York, ein Scheidungsverfahren hängig. Am 15. September 2004 ging beim Einzelrichter für Rechtshilfe des Bezirksgerichts Zürich ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe des Supreme Court of the State of New York, County of New York, ein, mit welchem um Einvernahme von Zeugen und um die Edition von Unterlagen im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren bei der Bank F. in Zürich ersucht wurde. Das Bezirksgericht gab dem Editionsbegehren statt. Die Bank C., Rechtsnachfolgerin der Bank F., focht die bezirksrichterliche Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich an. Mit Beschluss vom 1. Juni 2005 wurde der Rekurs gutgeheissen, die Verfügung des Bezirksgerichts wurde aufgehoben und das Rechtshilfeersuchen abgewiesen. A. ist mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht gelangt und beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und die Bestätigung der bezirksrichterlichen Verfügung.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Es prüft, dass das Rechtshilfeersuchen nach dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen (HBÜ) zu beurteilen ist. Die Schweiz hat das HBÜ ratifiziert und dabei einen Teilvorbehalt zu Art. 23 HBÜ angebracht, wonach Rechtshilfeersuchen, die ein "pre-trial discovery of documents"-Verfahren zum Gegenstand haben, abgelehnt werden können, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Das Obergericht hat das Rechtshilfeersuchen geprüft und festgestellt, dass es den Anforderungen von Art. 3 HBÜ und dem schweizerischen Vorbehalt…