Art. 88 OG
Vorinstanzen in Stimmrechtssachen
1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und ‑abstimmungen sind zulässig:
- a. in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen;
- b. in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen.
2 Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Schutz vor Willkür, Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung, Voraussetzungen der Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde385 Zitierungen
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2Gleichstellungsgesetz (GlG); Lohngleichheit; Berner Krankenschwestern234 Zitierungen
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3Art. 44 SchKG: Beschlagnahme nach Konkurseröffnung232 Zitierungen
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4Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung187 Zitierungen
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5Umfang des Feststellungsanspruchs gemäss Art. 9 Abs. 3 BGBM (E. 1)182 Zitierungen
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6Persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV)165 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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