Art. 88 OG

Vorinstanzen in Stimmrechtssachen

1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und ‑abstimmungen sind zulässig:
  1. a. in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen;
  2. b. in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen.
2 Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Schutz vor Willkür, Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung, Voraussetzungen der Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde
    · 03.04.2000 · 385 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Gleichstellungsgesetz (GlG); Lohngleichheit; Berner Krankenschwestern
    · 18.12.1998 · 234 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 44 SchKG: Beschlagnahme nach Konkurseröffnung
    · 23.06.2000 · 232 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
    · 11.09.2000 · 187 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Umfang des Feststellungsanspruchs gemäss Art. 9 Abs. 3 BGBM (E. 1)
    · 13.07.2004 · 182 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV)
    · 12.02.2003 · 165 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.