Sachverhalt

Die X. AG, eine Anbieterin, wurde von einem Submissionsverfahren für die Vergabe eines Auftrags zur Universellen Kommunikationsverkabelung/230-V-Installationen ausgeschlossen, weil sie den Nachweis der Einhaltung von Arbeitsbedingungen gemäss § 5 des basel-städtischen Beschaffungsgesetzes nicht erbracht hatte. Die X. AG hatte ihren Antrag auf Teilnahme am Submissionsverfahren mit einer Bestätigung des Verbandes der Schweizer Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie eingereicht, wonach sie Mitglied dieses Verbandes und damit dem betreffenden Gesamtarbeitsvertrag (Swissmem-GAV) unterworfen sei.

Das Baudepartement des Kantons Basel-Stadt leitete diese Erklärung zur Prüfung an das Ständige staatliche Einigungsamt weiter, welches feststellte, dass der Gesamtarbeitsvertrag der Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsbranche (SETI-GAV) massgebend sei. Die X. AG wurde aufgefordert, den Nachweis der Einhaltung von § 5 f. des Beschaffungsgesetzes bis spätestens 5. September 2003, 16.00 Uhr, nachzuliefern.

Die X. AG reichte weitere Unterlagen ein, die jedoch als ungenügend erachtet wurden, und wurde daraufhin vom Verfahren ausgeschlossen. Der Zuschlag ging an die Elektrizitäts Aktiengesellschaft Basel (EAGB). Die X. AG erhob Rekurs gegen den Ausschluss und den Zuschlagsentscheid, der jedoch vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt abgewiesen wurde.

Die X. AG führte daraufhin staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und das Beschaffungsgeschäft direkt der Beschwerdeführerin zuzuschlagen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die staatsrechtliche Beschwerde und kam zum Schluss, dass die kantonalen Instanzen annehmen durften, der Swissmem-GAV habe nicht die angebotene Arbeitsleistung zum Gegenstand. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Submissionsbehörde der X. AG nicht ordnungsgemäss Gelegenheit gegeben hatte, die Gleichwertigkeit ihres GAV mit dem als massgebend erachteten anderen GAV darzutun.

Das Bundesgericht befand, dass die Frist, die der X. AG gesetzt worden war, um den Nachweis der Gleichwertigkeit zu erbringen, extrem kurz und nicht ausreichend war.…