Sachverhalt

P., haitianischer Staatsangehöriger, lebte bis zu seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin im Jahr 1996 illegal in der Schweiz. Nach der Scheidung im Jahr 1998 verweigerten die Behörden die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. P. erhob eine öffentlich-rechtliche Beschwerde gegen diese Entscheidung und berief sich dabei auf den in Art. 9 der neuen Bundesverfassung verankerten Schutz vor Willkür.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Gemäß seiner ständigen Rechtsprechung unter der alten Verfassung verleiht das Willkürverbot allein noch keine Beschwerdelegitimation für eine öffentlich-rechtliche Beschwerde. Um sich auf diese Garantie berufen zu können, muss der Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein. Im Ausländerpolizeirecht entscheiden die Behörden jedoch frei über die Erteilung oder Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen, es sei denn, das Bundesrecht gewährt dem Ausländer einen spezifischen Anspruch.

Das Inkrafttreten von Art. 9 BV, der den Schutz vor Willkür ausdrücklich verankert, ändert an dieser Rechtsprechung nichts. Obwohl einige Autoren argumentieren, dass diese Verankerung als eigenständiges Grundrecht an sich die Beschwerdelegitimation verleihen sollte, ist das Bundesgericht der Ansicht, dass der Gehalt der Garantie allein nicht ausreicht, um…