Art. 16 OG

Präsidentenkonferenz

1 Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen. Sie konstituiert sich selbst.
2 Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für:
  1. a. den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile;
  2. b. die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen; vorbehalten bleibt Artikel 23;
  3. c. die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland (Art. 84 Abs. 1 lit. c OG)
    · 31.05.2002 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Schutz vor Willkür, Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung, Voraussetzungen der Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde
    · 03.04.2000 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 4 BV, Art. 65 ff
    · 29.12.1988 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BB vom 23
    · 11.07.1985 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Berufung
    · 03.06.1970 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Entschädigung des amtlichen Rechtsvertreters; Praxisänderung
    · 06.06.2006 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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