Art. 16 OG
Präsidentenkonferenz
1 Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen. Sie konstituiert sich selbst.
2 Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für:
- a. den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile;
- b. die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen; vorbehalten bleibt Artikel 23;
- c. die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland (Art. 84 Abs. 1 lit. c OG)3 Zitierungen
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2Schutz vor Willkür, Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung, Voraussetzungen der Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde3 Zitierungen
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3Art. 4 BV, Art. 65 ff3 Zitierungen
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4BB vom 233 Zitierungen
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5Berufung2 Zitierungen
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6Entschädigung des amtlichen Rechtsvertreters; Praxisänderung1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Art. 9 BV (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung)1 Zitierungen
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Art. 9 und Art. 27 BV (Änderung des Anwaltstarifs), Staatsrechtliche1 Zitierungen
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Art. 9 BV (Dienstbarkeit)1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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