Erwägungen
Im Kanton Aargau wurde der Stundenansatz für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von 185-250 Franken auf einen Pauschalansatz von 150 Franken pro Stunde reduziert. Die Rechtsanwälte A. und B. haben staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und die Aufhebung dieser Dekretsänderung beantragt.
Das Bundesgericht hat die Beschwerden gutgeheissen, soweit es auf sie eingetreten ist. Es hat festgestellt, dass der reduzierte Stundenansatz von 150 Franken für die amtliche Verteidigung gilt, während die unentgeltliche Rechtsvertretung weiterhin nach dem ordentlichen Tarif entschädigt wird.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Dekretsänderung mit dem Willkürverbot und der Wirtschaftsfreiheit vereinbar ist. Es kam zum Schluss, dass eine Herabsetzung des Honorars für amtliche Mandate im Vergleich zu freien Mandaten zulässig ist, solange die Selbstkosten des Rechtsanwalts gedeckt werden.
Das Bundesgericht führte aus, dass der reduzierte Stundenansatz von 150 Franken die Selbstkosten der Rechtsanwälte im Kanton Aargau grundsätzlich zu decken vermag. Es verwies dabei auf Studien des Schweizerischen Anwaltsverbands, wonach die Selbstkosten für Rechtsanwälte, die häufig amtliche Mandate übernehmen, durchschnittlich 114-146 Franken pro Stunde betragen.
Allerdings kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die bisherige Rechtsprechung, wonach Rechtsanwälte für amtliche Mandate lediglich Anspruch auf Deckung ihrer Selbstkosten haben, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Angesichts der veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den Anwaltsberuf und der stark gestiegenen Zahl der amtlichen Mandate…