Sachverhalt

Der Architekt Hans Schüep hat gegen Adolf Brehm eine Klage auf Zahlung von 17'810.60 Franken erhoben. Das Bezirksgericht Zürich sprach ihm 9'444.25 Franken zu, was vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigt wurde. Brehm erhob Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich und machte geltend, dass die Annahme des Obergerichts, wonach Brehms Einwände nicht ausreichend gewesen seien, den Akten widerspreche. Das Kassationsgericht wies die Beschwerde ab, da dieser Einwand gemäss Art. 55 Bst. d und Art. 63 Abs. 2 OG mittels Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht hätte geltend gemacht werden müssen und nicht durch Nichtigkeitsbeschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass wenn die Feststellung einer für die Anwendung des Bundesrechts massgebenden Tatsache offensichtlich auf einem Versehen des kantonalen Richters beruht, dieser Fehler mittels Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden kann, auch wenn er das kantonale Prozessrecht betrifft. Es handelt sich nämlich um einen rein tatsächlichen Fehler, der nicht mit der Auslegung oder Anwendung des kantonalen Rechts…