Art. 345 ZPO

Schadenersatz und Umwandlung in Geld

1 Die obsiegende Partei kann verlangen:
  1. a. Schadenersatz, wenn die unterlegene Partei den gerichtlichen Anordnungen nicht nachkommt;
  2. b. die Umwandlung der geschuldeten Leistung in eine Geldleistung.
2 Das Vollstreckungsgericht setzt den entsprechenden Betrag fest.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Berufungsfähiger Endentscheid, Überprüfungsbefugnis (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 63 Abs. 1 und 3 OG; Art. 336 ff
    · 15.04.1986 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Einstellung (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen); Nichteintreten
    · 30.04.2026 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  • Unterlassung und Schadenersatz
    HG160198
    · 06.11.2024 · 0 Zitierungen
  • Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer — ZOR.2023.53
    ZOR.2023.53
    · 15.08.2024 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.