Art. 345 ZPO
Schadenersatz und Umwandlung in Geld
1 Die obsiegende Partei kann verlangen:
- a. Schadenersatz, wenn die unterlegene Partei den gerichtlichen Anordnungen nicht nachkommt;
- b. die Umwandlung der geschuldeten Leistung in eine Geldleistung.
2 Das Vollstreckungsgericht setzt den entsprechenden Betrag fest.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Berufungsfähiger Endentscheid, Überprüfungsbefugnis (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 63 Abs. 1 und 3 OG; Art. 336 ff0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Einstellung (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen); Nichteintreten0 Zitierungen
-
Unterlassung und Schadenersatz0 ZitierungenHG160198· 06.11.2024 · 0 Zitierungen
-
Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer — ZOR.2023.530 ZitierungenZOR.2023.53· 15.08.2024 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.