Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer [A.B.] wendet sich gegen die Einstellung eines Strafverfahrens durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 18. August 2023. Diese Einstellung betrifft den Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) gegenüber der Beschwerdegegnerin [B.B.] , die als Erbin des Erblassers [C.B.] verpflichtet war, dem Beschwerdeführer umfassende Auskunft über lebzeitige Zuwendungen sowie die entsprechenden Unterlagen offenzulegen. Die Auskunftspflicht ergab sich aus einem Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. Januar 2022, der eine Frist von 30 Tagen setzte und bei Zuwiderhandlung eine Busse nach Art. 292 StGB i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO androhte.

Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einstellungsverfügung mit Entscheid vom 18. Dezember 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin am 24. Februar 2024 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung. Eventualiter begehrte er die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, den Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau in einer Art. 292 StGB genügenden Weise zuzustellen und weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Zudem ersuchte er um Gewährung aufschiebender Wirkung.

Rechtliche Ausgangslage:

Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde auf die Behauptung, er sei als Privatkläger legitimiert, da er durch die Straftat des Art. 292 StGB in seinen Rechten verletzt worden sei. Er macht geltend, der angefochtene Entscheid wirke sich auf seine Zivilansprüche aus, insbesondere auf einen möglichen Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruch nach Art. 41 ff. OR, den er adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen könne. Die Beschwerdegegnerinnen, vertreten durch einen Rechtsanwalt, widersprachen der Beschwerde.

Erwägungen

1. Prüfung der Eintretensvoraussetzungen und Beschwerdelegitimation:

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft nur zur Beschwerde berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies setzt voraus, dass die Privatklägerschaft darlegt, inwiefern der Entscheid ihre zivilrechtlichen Forderungen beeinflusst. Die Anforderungen an die Begründung der Legitimation sind hoch: Der Beschwerdeführer muss den erlittenen Schaden substanziieren und soweit möglich beziffern. Eine bloße Behauptung der Betroffenheit reicht nicht aus.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Träger des durch Art. 292 StGB geschützten Rechtsguts und habe sich als Privatkläger konstituiert. Zudem behauptet er, der Schaden entstehe durch die seit dem 2. Februar 2022 verweigerte Auskunftserteilung und könne adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden. Diese Ausführungen genügen jedoch nicht den strengen Anforderungen des Bundesgerichts. Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung, inwiefern die Einstellung des Verfahrens wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) eine Auswirkung auf zivilrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers hat.

Zudem ist zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer als «unmittelbar geschädigt» im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gelten kann. Das Bundesgericht hat in früheren Entscheidungen klargestellt, dass nicht jede Person, die eine Verfügung nach Art. 292 StGB erwirkt hat, automatisch Privatklägerstellung erlangt. Vielmehr muss eine direkte Betroffenheit in eigenen Rechten…